SCHADENMANAGEMENT
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Was
Sie im Schadenfall von uns erwarten dürfen
Den Ärger über einen Schaden an Ihrem Auto können wir nicht ganz verhindern.
Aber unser umfassendes Schadenmanagement kann Ihnen zusätzlichen Ärger ersparen.
Wenn Sie uns Ihr Fahrzeug im Schadenfall anvertrauen, vertreten wir Ihre
Interessen und übernehmen für Sie u.a. auch Verhandlungen mit Verursachern,
respektive deren Versicherungen (im In- und Ausland) oder Ihrer eigenen
Versicherung, so dass Sie sich wirklich um nichts kümmern müssen.
Selbstverständlich stellen wir Ihre Mobilität auch während der
Unfallinstandstellung sicher, sei es mit einem eigenen Ersatzwagen oder mit
einem speziell für Sie zugemieteten Ersatzfahrzeug
Unter Schadenmanagement verstehen wir:
Gutachten
Wir erstellen ein Gutachten der voraussichtlichen Reparaturkosten, um den Fall
mit der entsprechenden Versicherungsgesellschaft regeln zu können. Gleichzeitig
ermitteln wir den Fahrzeugwert vor dem Schaden und überprüfen, ob es sich bei
dem vorliegenden Schaden nicht um einen Totalschaden handelt.
Schadenmeldung:
Nachdem Sie uns alle relevanten Angaben gemacht haben, reichen wir in Ihrem
Namen die entsprechende Schadenmeldung an die Versicherung weiter. Das Ausfüllen
eines Schadenmeldeformulares wird somit in den meisten Fällen hinfällig.
Koordination Fahrzeugbesichtigung
Wenn notwendig, koordinieren und veranlassen wir eine Fahrzeugbesichtigung. Bei
den Verhandlungen mit der Versicherungsgesellschaft wahren wir Ihre Interessen
als Fahrzeughalter und sind besorgt, dass das verunfallte Fahrzeug optisch und
technisch wieder den Ursprungszustand erhalten wird.
Totalschaden:
Handelt es sich um einen kaufmännischen Totalschaden (die Reparaturkosten
übersteigen den Wiederbeschaffungswert im Haftpflichtfall oder Reparaturkosten
übersteigen die Werte gemäss Kaskobedingungen), helfen wir Ihnen auch und sind
besorgt, dass Sie korrekt entschädigt werden.
Mobilität
Natürlich bleiben Sie auch im Schadenfall mobil. Wir stellen sicher, dass Sie
auch während der Unfallinstandstellung mobil bleiben, sei es mit einem eigenen
Ersatzwagen oder mit einem speziell für Sie zugemieteten Ersatzfahrzeug.
Im Haftpflichtfall steht dem geschädigten Fahrzeughalter ein Ersatzwagen zu. In
SVG 58 ist die entsprechende Rechtsgrundlage vorhanden. Allerdings ist die
Rechtssprechung diesbezüglich nicht ganz eindeutig und regional verschieden. Ein
Bundesgerichtsurteil liegt nicht vor.